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Wissenschaftsfreiheit: Auch Hochschullehrer einer Fachhochschule können sich darauf berufen
Auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit können sich nicht nur Universitätsprofessoren, sondern regelmäßig auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Begründung entschieden, dass die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele für alle Hochschularten einheitlich normiert würden. Im konkreten Fall war die Verfassungsbeschwerde eines Professors für Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule Wismar, der sich gegen eine Lehranweisung des Rektors der Hochschule wendet, dennoch erfolglos.
Der Rektor hatte den Diplom-Ingenieur für Vermessungswesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung angewiesen, ab dem Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen Lehrveranstaltungen auch im Grundlagenfach Darstellende Geometrie durchzuführen. Zuvor war ein entsprechender Beschluss des Fachbereichsrats ergangen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anweisung des Rektors zu gewähren, weil die Darstellende Geometrie nicht zum Fach Vermessungskunde gehöre, blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Wissenschaftsfreiheit rügt, hat das BVerfG zurückgewiesen.
Zwar könnten sich auch Fachhochschullehrer, denen - wie dem Beschwerdeführer - die eigenständige Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre übertragen worden sei, auf die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre berufen. Die Verwaltungsgerichte hätten jedoch die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes noch hinreichend berücksichtigt. Die im vorliegenden Fall streitige Frage, ob die Grenzen der Zuweisung fachfremder Lehre tatsächlich überschritten sind, sei durch die Verwaltungsgerichte im Hauptsacheverfahren zu klären.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.04.2010, 1 BvR 216/07
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