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Anerkannter Ausbildungsberuf: Ausbildung darf nicht im Rahmen eines «Anlernvertrages» erfolgen
Eine Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf hat grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Ausbildung in einem «Anlernverhältnis» durchzuführen. Derartige Verträge sind insgesamt nichtig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Trotzdem eingegangene «Anlernverhältnisse» sind nach dem BAG-Urteil für den Zeitraum ihrer Durchführung wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen sei die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der beklagte Malermeister, nachdem es nicht zum Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses gekommen war, mit der Klägerin einen «Anlernvertrag» im Beruf «Maler- und Lackierer» geschlossen. Außerdem vereinbarte er mit ihr eine Vergütung, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb. Hiergegen wandte sich die Klägerin und bekam Recht. Die Vorinstanzen verurteilten den Malermeister zur Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit der Tätigkeit der Klägerin. Dessen hiergegen gerichtete Revision ist jetzt im Wesentlichen erfolglos geblieben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2010, 3 AZR 317/08
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